Satzung der WGS

Satzung (Stand 2011)

1 Name und Sitz

Die Kreisgruppe trägt den Namen
Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)
und hat ihren Sitz in Stadthagen.

2 Zweck

Die Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS) ist der Zusammenschluss der örtlichen Wählergemeinschaften des Landkreises Schaumburg. Sie ist unabhängig, über- parteilich und überkonfessionell. Ihre Ziele sind ausschließlich darauf gerichtet, im Rahmen der demokratischen Ordnung an der politischen Willensbildung auf Kreisebene mitzuwirken. Die WGS beteiligt sich zu diesem Zweck mit eigenen Kandidaten
an der Kreistagswahl.
Die Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS) ist eine Wählergruppe im Sinne des § 21 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG).

3 Mitgliedschaft

Mitglied der Wählergemeinschaft Schaum- burg (WGS) kann jede Wählergemeinschaft eines Ortes im Landkreis Schaumburg werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht das Recht des Einspruchs. Über den Einspruch ent- scheidet die Delegiertenversammlung.
Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der WGS schädigt, kann es nach Anhörung durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

4 Organe

Organe der Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS) sind:
4.1  die Delegiertenversammlung
(der Arbeitskreis) und
4.2  der Vorstand.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder / Delegierten.

5 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung (der Arbeits- kreis) setzt sich aus je 2 Delegierten der örtlichen Wählergemeinschaften zusammen. Weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder der örtlichen Wählergemeinschaften sind jederzeit willkommen.
Die Delegierten treffen sich regelmäßig vor der Kreistagssitzung mit den WGS-Abgeord- neten zu einer erweiterten Fraktionssitzung. Bei Bedarf werden weitere Treffen im Arbeitskreis auch kurzfristig per Telefon vereinbart. Einladungen erhalten die Dele- gierten sowie die Kreistagsabgeordneten
der WGS.

6 Jahreshauptversammlung (JHV)

Die erste Delegiertenversammlung im Jahr gilt als Jahreshauptversammlung. Außer der letztjährigen Niederschrift sind der Kassen- bericht, der Kassenprüfbericht und der Antrag auf Entlastung des Vorstandes zur Entscheidung vorzulegen.
Folgende Beschlüsse obliegen der JHV:

  • Wahl des Vorstandes für 2 Jahre
  • Änderung der Satzung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen

je nach Wahltermin ist zu diesem Zweck eine Delegiertenversammlung einzuberufen.

7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Kassierer/in,
  • der/dem Schriftführer/in,
  • den Beisitzern

8 Wahlbewerber

Wahlbewerber der WGS können nur Mit- glieder der örtlichen Wählergemeinschaften sein. Sie müssen sich vor der Wahl ver- pflichten, im Falle ihrer Wahl für den Kreistag:
– die Ziele der WGS zu vertreten,
– eine gemeinsame Fraktion zu bilden und zu regelmäßigen Sitzungen mit den Delegierten des Arbeitskreises zusammen zu kommen
– Anregungen und Wünsche der örtlichen WGen entgegenzunehmen

9 Auflösung

Die Auflösung der Kreisgruppe der Wähler- gemeinschaft Schaumburg (WGS) kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Art der Auflösung und die Verwendung des verbliebenen Vermögens.
Stadthagen, den 3. April 1991
Der Vorstand
Hans Bielefeld, Vorsitzender

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